Begriffsklärung/Begriffsdefinition

Viele Begriffe können nach einem Verkehrsunfall für den Laien verwirrend sein. Daher erhalten Sie nachfolgend eine Definition der häufigsten Begriffe.

130% Grenze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird. IdR muss das Fahrzeug min. noch sechs Monate nach der Reparatur genutzt werden.

Bagatellschaden
Bei Bagatellschäden handelt es sich um kleine Sachschäden wie z.B. Kratzer, deren Reparaturkosten bei weniger als ca. 750 € liegen. Liegen die Reparaturkosten unterhalb von 750 € sollten Sie sich einen Kostenvoranschlag des Gutachters einholen. Hier führen wir auch eine kostenlose Ersteinschätzung durch.

Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder ob er sich die Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Im Totalschadenfall wird der Wiederbeschaffungswert abzgl. eines Restwerts ausgezahlt.

Totalschaden
Von einem Totalschaden ist die Rede, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder technisch nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Unfallfrei/Unfall
Der Begriff „Unfallfrei“ besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und „Schönheitsfehler“ aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausnimmt.
Ein Unfall ist ein von außen einwirkendem Ereignis, bei dem eine Person ungewünschten körperlichen Schaden erleidet oder eine Sache (z.B. KFZ) unbeabsichtigt beschädigt wird.

Wertminderung
Der Minderwert ist ein Schaden, der dadurch zustande kommt, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Verkaufswert erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen und freien Sachverständigen im Gutachten beachtet. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein solcher Minderwert anfallen.

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Anspruchsteller für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen KFZ-Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die lokale Marktlage.

Restwert
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. Der Restwert wird nach einem Unfall vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, um die Summe zu ermitteln, die dem Versicherungsnehmer noch als Leistung von der Versicherung zusteht. Den Restwert selbst erhält man dann von dem aufkaufenden Händler ausgezahlt.
Sollte man nicht verkaufen (es besteht grundsätzlich kein Zwang) wird der Restwert von der Versicherung in Abzug gebracht und man muss sich um die eigene Entsorgung des verunfallten KFZ etc. kümmern.

Reparaturbestätigung
Diese Bescheinigung eines Sachverständigen bestätigt den Umfang von durchgeführten Reparaturen nach einem Schadensereignis und wird z.B. für die Geltendmachung von Nutzungsausfall benötigt. Eine Alternative ist u.a. die Rechnung der Werkstatt oder eigene Fotos des reparierten Fahrzeugs mit z.B. einer aktuellen Tageszeitung (als Nachweis der zeitlichen Einordnung) daneben.

Nutzungsausfall
Hat der Geschädigte, kein Ersatzfahrzeug angemietet, hat er grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB, für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines Pkw´s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann idR dem Gutachten entnommen werden.

Betriebsgefahr
Es gibt eine allgemeine Betriebsgefahr, die mit der Nutzung eines KFZ eingeht. Diese kann in bestimmten Fällen dafür Sorge tragen, dass die Versicherung nicht den vollständigen Schaden erstatten möchte.

Haftungsquote
Bei einem Verkehrsunfall ist es oft so, dass die Sach- und Rechtslage so eindeutig ist, dass einer der Unfallgegner den Unfall allein verursacht hat und demzufolge auch die Haftungsquote mit 100 % eindeutig ist. Es gibt aber Ausnahmen, bei denen es mehrere Verursacher geben kann. Gibt es zwei Unfallverursacher, werden die Haftungsquote entsprechend der „Schuld“ aufgeteilt. Eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten A bedeutet, dass der Unfallbeteiligte B 75 % des bei A entstandenen Schadens zu erstatten hat, B erhält dagegen 25 % des entstandenen Schadens von der Versicherung von A.